Über diesen Blog
Was sind die Dos und Don’ts innerhalb der Schweizer Musikbranche? Ob für Neueinsteigende oder daran interessierte: Mit diesem Blog schafft IFPI Schweiz Klarheit, gibt Rat und hilft, das Schweizer Musikschaffen besser zu verstehen.
Weil gute Musik professionellen Umgang mit ihr verdient.
18.11.2024 – In vielen öffentlichen Räumen wie Geschäften, Restaurants oder Hotel-Lounges gehört Hintergrundmusik zur Wohlfühl-Atmosphäre dazu. Doch die wenigsten wissen, dass das Abspielen von Musik in solchen Räumen lizenzrechtlich geregelt ist. Erfahren Sie, was Sie beachten müssen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Warum ist eine Lizenz erforderlich?
Das Abspielen von Musik in öffentlich zugänglichen Räumen stellt eine öffentliche Aufführung dar, für die bestimmte Rechteinhaber:innen entschädigt werden müssen. In der Schweiz und Liechtenstein sind es SUISA, welche die Urheberrechte vertritt, und SWISSPERFORM, die die sog. Leistungsschutzrechte u.a. von Musiker:innen und Produktionsfirmen wahrnimmt. Diese Rechte werden im Gemeinsamen Tarif 3a festgelegt. Der GT 3a regelt, wieviel Sie z.B. für die Berieselung Ihrer Geschäftsräume mit Hintergrundmusik bezahlen. Das Geld wird an die Komponisten, Interpreten der Musik sowie an die Produzenten verteilt. Gestützt auf diesen Tarif muss bei der SUISA/SWISSPERFORM eine Bewilligung (Lizenz) beantragt werden. Dies betrifft u.a.:
- Geschäfte und Gastrobetriebe
- Friseursalons
- Foyers, Museen, Schaustellergewerbe
- Hotels und Ferienwohnungen
- Krankenhäuser und Wartebereiche
Nicht im Tarif enthalten sind die Vervielfältigungsrechte (Überspielen, Kopieren). Ohne eine entsprechende Lizenz verstossen Betriebe gegen geltendes Recht. Denn gemäss Art. 36 URG haben Tonträgerproduzenten an den von ihnen produzierten Tonaufnahmen das exklusive Recht des Vervielfältigens auf ein Speichermedium. Dies betrifft namentlich auch das Überspielen auf Streamingserver und Master-Harddiscs. Diese Vervielfältigungsrechte, etwa für Kopien von Musikaufnahmen, können über Anbieter wie die AUDION GmbH geregelt werden. Für die Kostenberechnung ist der Gesamtbetriebsumsatz bzw. der mit der Dienstleistung zusammenhängende Musiklizenzumsatz massgebend.
Wieso ist das gut?
Es ist sinnvoll und richtig, für die Verwendung von Musik bezahlen zu müssen. Die Produktion von Musik ist teuer und zeitintensiv. Wird nun solche Musik, im Gegensatz zum privaten Eigengebrauch, vielmehr als Werbe- oder Promotionsmittel genutzt, sollen die Rechteinhaber ebenfalls entschädigt werden. Fühlen wir uns rundum wohl – insbesondere dank stimmungsvoller Musik – konsumieren wir natürlich auch mehr. Es ist deshalb nur fair, wenn z.B. eine Bar für den Gebrauch der Aufnahmen bezahlt, um ihrerseits den eigenen Umsatz anzukurbeln. Genau das ist der Hintergrund dieser Rechtslage und das ist gut so!
Streaming-Plattformen: Vorsicht ist geboten
Ein häufiger Irrtum: Viele denken, dass sie einfach ihre bevorzugte Playlist von Spotify oder Apple Music abspielen können. Doch laut den AGBs der Streaming-Dienste ist das öffentliche Abspielen untersagt. Die Nutzung der Musik ist nur für private, nicht-kommerzielle Zwecke erlaubt. Öffentliches Abspielen im kommerziellen Kontext ist ausdrücklich verboten und kann u.a. zur Sperrung des Kontos führen.
Der einfachste Weg: Lizenzierung durch Beschaller-Firmen
Viele Betriebe möchten die Lizenzierung möglichst einfach gestalten können. Hier bieten sog. Beschaller-Firmen eine Lösung. Beschaller sind gewerbliche Anbieter von Hintergrundmusik (Ambient- oder Instoremusik). Diese Firmen sind auf das Bereitstellen von massgeschneiderter Hintergrundmusik spezialisiert und kümmern sich auch um die notwendigen Lizenzen. Sie bieten fortlaufend aktualisierte Musikauswahlen, die genau auf den jeweiligen Betrieb zugeschnitten sind, und übernehmen die Verhandlungen mit den Rechteinhaber:innen.
Fazit: Atmosphäre geniessen und rechtliche Vorgaben einhalten
Musik schafft Atmosphäre und sorgt für ein angenehmes Ambiente – doch die rechtlichen Grundlagen dürfen dabei nicht vergessen werden. Ob über eine Beschaller-Firma oder eigenständig, die korrekte Lizenzierung von Hintergrundmusik ist unerlässlich, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Die Beschaller-Firmen bzw. die Betriebe selbst müssen mit der AUDION GmbH (respektive den Rechteinhaber:innen) einen Vertrag bzgl. der Kopierrechte abschliessen. Daneben haben die Betriebe die Bewilligung (Lizenz) durch die SUISA/SWISSPERFORM gemäss Gemeinsamen Tarif 3a einzuholen. Bleiben Sie auf der sicheren Seite und geniessen Sie die Vorteile stimmungsvoller Musik in Ihren öffentlichen Räumen!
Weitere Informationen finden Sie auf den Websites von SUISA/SWISSPERFORM und AUDION.
Text: Nicolai Bleskie
Alle weiteren Artikel finden Sie auf unserem Blog «How to Swiss Music Biz».
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