Private Nutzung
Artikel 19 des URG (Urheberrechtsgesetzes) definiert u.a. die private Nutzung bzw. die Nutzung zum Eigengebrauch. Auszugsweise lautet er:
"Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme."
Verwendung zum Eigengebrauch bedeutet, dass veröffentlichte Werke (z.B. Musik auf Tonträgern und Musikdateien) im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind (Verwandte und Freunde), aufgeführt, vorgeführt, gespielt, gesungen, bearbeitet, übersetzt und kopiert werden dürfen. Ein klagbarer Rechtsanspruch zugunsten der Privatpersonen, diese Werkverwendungen auch tatsächlich vornehmen zu können, besteht allerdings nicht. Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch gibt es somit kein Privatkopierrecht. Artikel 19 gilt ferner nicht für Computerprogramme, was beispielsweise bedeutet, dass keine Privatkopien von Software (darunter fallen auch Games) hergestellt werden dürfen.
Die Einschränkung „im persönlichen Bereich“ ist noch selbsterklärend, wobei die Einschränkung „im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde“, bereits schwieriger zu interpretieren ist. Das Gesetzt verlangt mehr als eine irgendwie geartete persönliche Beziehung. Deshalb kommen als zum Privatgebrauch Berechtigte nur natürliche Personen in Betracht. Gemäss Rechtsprechung besteht beispielsweise zwischen Arbeitgeber und Angestellten keine solche persönliche Verbindung. Auch die Aufführung eines Musikstückes am Personalfest eines Betriebes oder an der Jahresfeier eines Unternehmens gehört daher nicht zum Privatgebrauch. Ebenfalls genügt die persönliche Beziehung zwischen Mitgliedern eines Vereins nicht. Der Begriff „eng verbunden“ bedeutet auch, dass die Anzahl der Personen, welche dem fraglichen Kreis angehören, eng begrenzt sein muss. Die betreffenden Personen müssen sich gut kennen und sich nicht nur zufällig versammelt haben. Mitglieder von sozialen Netzwerken, Teilnehmer von Tauschbörsen, Foren, Chat- und anderen Communities (=Netzgemeinschaften) sind keine eng unter sich verbundenen Personen im Sinne des Urheberrechts.
Die Herstellung einer Privatkopie ist somit nur zulässig, wenn der private Gebrauch auch tatsächlich gelebt und bezweckt ist. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Vervielfältigung von vornherein mit der Absicht geschieht, die Kopie zu verkaufen, zu tauschen oder zu verschenken. Zu beachten ist auch, dass die einmal rechtmässig hergestellten Vervielfältigungsstücke keinesfalls später verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden dürfen. Das bedeutet, dass auch Kopien, die ursprünglich für den privaten Gebrauch hergestellt wurden, später nicht verkauft, verschenkt, getauscht oder in der Öffentlichkeit abgespielt werden dürfen.
Wem gehört nun die Musik auf einer gekauften CD oder Musikdatei?
Wer eine CD kauft, erwirbt nur das Sacheigentum an der Plastikscheibe oder des Datenträgers und nicht die Rechte der Urheber (Komponisten und Textautoren), ausübenden Künstler und Produzenten. Zu vergleichen ist dies mit dem Kauf einer Konzertkarte. Man erwirbt nur das Eigentum am Stück Karton/Papier. Man erwirbt nicht das Eigentum am Konzertsaal oder an der Konzertaufführung.
Ist Musik teuer?
Jeder Kunde weiss, wie wenig ein unbespielter Tonträger (MC, CD-R) im Vergleich zu einem bespielten kostet. Dabei sind die Fertigungskosten zuallerletzt dafür verantwortlich, dass bespielte Tonträger ihren Preis haben. Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch zahlt man nämlich eigentlich nicht für "eine CD oder eine Musikdatei“, sondern für die Musik, die auf ihr gespeichert ist. In der Musik ist der kreative und wirtschaftliche Einsatz der Komponisten, Textdichter, ausübenden Künstler (Interpreten) und Tonträgerhersteller enthalten; das Trägermedium hat die Musik nur in möglichst hoher Qualität aufzubewahren und wiederzugeben. Um auf den schon erwähnten Vergleich mit dem Konzertbillet zurückzukommen: Weder beim Karton (Billet) noch bei der Kunststoffscheibe (CD) spielt der Materialwert eine nennenswerte Rolle. In erster Linie müssen Komponisten und Textdichter für ihre Schöpfungen einen fairen Ertrag erzielen können, ebenso wie die Interpreten für ihre kreativen Leistungen. Sie können ihre Arbeitsergebnisse ebensowenig verschenken wie der Bäcker, der seine Brötchen verkaufen muss. Bei einem autorisierten Tonträger sind die pro verkauftem Tonträger anfallenden Lizenzen einer der grössten Kostenfaktoren. Der Rest wird von Kosten für Produktion (Studio, Aufnahme), Marketing und Promotion (Werbung), eine Risikoumlage ("Ausgleich für Flops", denn nur 10 - 20% aller Neuerscheinungen spielen ihre Kosten ein) sowie für die Fertigung, Konfektionierung, Vertrieb und Verwaltung weitgehend aufgezehrt. Ist Musik teuer? ist eigentlich die falsche Frage, da der Preis von Tonträgern einer wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Kalkulation unterliegt. Die richtige Frage ist: Hat Musik einen Wert? Diese Frage kann klar mit „JA“ beantwortet werden, denn sie geht weit über die wirtschaftliche Betrachtungsweise hinaus.
Was ist legal, was ist illegal?
Im Bereich der Verwendung zum Eigengebrauch besteht eine Unsicherheit bezüglich der Musiknutzung illegaler Angebote und über illegale Tauschbörsen und ähnlichen Netzwerken. Das Institut für Geistiges Eigentum schreibt diesbezüglich auf seiner Webseite (www.ige.ch), dass Tauschbörsen bereits vor der Teilrevision des URG (in Kraft per 1.7.2008) illegal waren. Ohne Erlaubnis der Rechteinhaber dürfen geschützte Werke nicht über das Internet angeboten werden - auch nicht, wenn das unentgeltlich geschieht und keinem kommerziellen Zweck dient. Das Nutzen von Tauschbörsen ist durch Art. 19 URG (Verwendung zum persönlichen Gebrauch) nicht gedeckt!
Die Politik wollte anlässlich der Teilrevision des URG eine Präzisierung der Frage, ob die Nutzung illegaler Angebote durch Privatpersonen erlaubt oder verboten sei, nicht in das Gesetz aufnehmen. Daraus ergab sich die allgemeine Haltung, dass Privatpersonen auch illegale Angebote straffrei nutzen können. Dieser Standpunkt ist in Europa einzigartig. Er wurde in der Schweiz bis heute allerdings noch nicht durch die Gerichte bestätigt und die Unsicherheit, ob die Nutzung illegaler Angebote strafbar ist, besteht somit weiter. Eine andere Frage ist, ob Rechteinhaber gegenüber Privatpersonen, welche illegale Angebote zum Schaden der Rechteinhaber nutzen, einen Schadenersatzanspruch haben. Diese Frage ist mit „JA“ zu beantworten, denn es gibt keinen Anspruch der Konsumenten, fremdes Eigentum ohne Einwilligung des Eigentümers gratis nutzen zu dürfen. Artikel 19 URG (Verwendung zum Eigengebrauch) dient eben nicht der Aushebelung und Umgehung des legalen Marktes und der verfassungsmässig garantierten Eigentumsrechte.